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Allgemeine Einkaufsbedingungen
1.   Geltung unserer Einkaufsbedingungen
 
  1.1   Wir bestellen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgenden "EB") Andere Bedingungen des Auftragnehmers (AN) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir, der Auftraggeber (AG), ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
       
2.   Rangfolge:
      Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
  • die Bestimmungen der Bestellung,
  • die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen,
  • spezielle und allgemeine technische Bedingungen,
  • die Baustellenordnung
  • diese Allgemeine Einkaufsbedingungen
       
3.   Bestellung und Vertragsschluss
  3.1   Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.
Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.
       
  3.2   Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
       
4.   Änderung des Liefergegenstandes
      Sofern sich keine wesentlichen nachteiligen Behinderungen der Produktionsabläufe oder dergl. für Sie ergeben, können wir Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluß verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen. Technische Änderungen gegenüber Angebot und Auftrag bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch uns. Ihre Garantiepflicht wird durch diese Genehmigung nicht eingeschränkt. Auftragserweiterungen werden von uns schriftlich durchgeführt.
       
5.   Preis und Zahlung
  5.1   Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei Empfangs- beziehungsweise Verwendungsstelle (im folgendem "Lieferanschrift"). Sie schließen sämtliche Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung frei Lieferanschrift ein, es sei denn, dass wir ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftragnehmer etwas anderes vereinbaren.
       
  5.2   Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Ablieferung der Ware oder Abnahme der Lieferung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung unter Angabe der Auftragsnummer und des Auftragsdatums mit drei (3) % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen netto.
       
  5.3   Wir können die Rechnungen des Auftragnehmers nur bearbeiten, wenn uns diese für jeden Auftrag getrennt übersandt werden und inhaltlich mit den Angaben im Lieferschein und/oder der Versandanzeige übereinstimmen. Wir behalten uns vor, Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, zurückzuweisen und neue Rechnungen anzufordern.
       
6.   Lieferung
  6.1   Alle Lieferungen erfolgen ordnungsgemäß verpackt an die von uns genannte Lieferanschrift
       
  6.2   Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem sich alle auftragsbezogenen Einzelheiten wie Bestell-, Teil-, Chargen- und Positionsnummer ergeben.
       
  6.3   Falls wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zur Kostentragung verpflichtet haben, so bestimmen wir den Frachtführer. Das Frachtgut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung der zulässige billigste Frachtsatz zur Anwendung gelangt. Der Auftragnehmer hat uns die Versandbereitschaft der Ware schriftlich anzuzeigen. Für diesen Fall werden wir eine Transportversicherung abschließen und die entstehenden Kosten tragen.
       
  6.4   Versandabwicklung für Sendungen ab 150 kg Versandgewicht für LKW oder Schiffsversand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich durch die KOG, Kraftverkehr Osthannover GmbH, 29221 Celle.
       
  6.5   Falls die Kosten der Verpackung aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zu unseren Lasten gehen, zahlen wir nur den Selbstkostenpreis ohne Pfandgelder. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet einer Transport- oder sonstigen Abnutzung frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Auftragnehmer zurückzusenden. Regelungen, die von den Bestimmungen der Verpackungsverordnung (VerpV) vom 12.06.1991 (BGB1 I S. 1234 ff.) abweichen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
       
  6.6   Der Auftragnehmer hat alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und Reparaturhandbücher, kostenlos in vervielfältigungsfähiger Form mitzuliefern.
       
  6.7   Unsere Warenannahme ist geöffnet Montag bis Donnerstag 07.00 bis 14.00 Uhr und Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr. Express-Sendungen außerhalb der Warenanlieferungszeit müssen vorher angemeldet und gegebenenfalls an unserer Pforte abgegeben werden.
       
  6.8   Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass uns das zuständige Gewerbeaufsichtsamt die bindende Auflage erteilt hat, in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr keinerlei Warenumschlag im weitesten Sinne vorzunehmen. Deshalb ist der Auftragnehmer verpflichtet, in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr keinen LKW-Verkehr von beziehungsweise zu unserem Betriebsgelände vorzunehmen oder zuzulassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Fahrer beziehungsweise die Fahrer eingeschalteter Subunternehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen und sicherzustellen, dass die LKW-Züge während dieser Zeit räumlich getrennt von unserem Betriebsgelände möglichst außerhalb der Ortsgrenze Lachendorf abgestellt werden. Der Auftragnehmer hat uns von allen Schäden und Verlusten freizuhalten, die aus einer Verletzung der vorstehend aufgeführten Pflichten entstehen können.
       
7.   Lieferzeit
  7.1   Die in der Bestellung aufgeführten oder anderweitig mit dem Auftragnehmer vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und genau einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Ablieferung der Ware bei der von uns genannten Lieferanschrift beziehungsweise die Abnahme der Lieferung.
       
  7.2   Der Auftragnehmer hat uns von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Liefertermine und -fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
       
  7.3   Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
       
  7.4   Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für jeden vollendeten Tag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
       
  7.5   Gerät der Auftragnehmer mit einem Teil der Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere Rechte auch wegen derjenigen Teile der Lieferung geltend zu machen, mit denen der Auftragnehmer noch nicht in Verzug geraten ist.
       
8.   Gefahrübergang
      Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst dann auf uns über, wenn wir die Ware an der vereinbarten Lieferanschrift entgegengenommen oder die Lieferung abgenommen haben.
       
9.   Kündigung
      Die Beauftragung mit Werk-(§631 BGB) oder Werklieferverträgen (§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt, insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen. Von der Bestellung von Lieferungen (§433 BGB)kann der AG aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die vorstehenden Ziffern entsprechend; der AG erwirbt Eigentum an den vergüteten Teilleistungen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 17 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt, aus Seiten des AN ein Insolvenz- oder Vergleichsantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
       
10.   Gewährleistung und sonstige Haftung
  10.1   Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadenersatz zu.
       
  10.2   Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferung den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik entspricht und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden in ihrer jeweils gültigen Fassung als Mindestanforderung einhält.
       
  10.3   Wir werden Mängel der Lieferung, sobald und soweit sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsablaufs von uns festgestellt werden können, dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zehn (10) Arbeitstagen nach der Lieferung frei Lieferanschrift oder, falls sich die Mängel erst später zeigen, innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als zehn (10) Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels anzeigen.
       
  10.4   Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere Fristen vorsehen, vierundzwanzig (24) Monate und beginnt mit der Abnahme der Lieferung.
       
  10.5   Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen , dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete , dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
       
  10.6   Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
       
11.   Selbstnachbesserungsrecht
  11.1   Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr - unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung - selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
       
  11.2   In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung eingeschränkt wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
       
12.   Verlängerung der Gewährleistungszeit
      Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.
       
13.   Verjährung des Gewährleistungsanspruchs
      Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
       
14.   Ausführung/Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Entsorgung und Qualität:
  14.1   Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die „Allgemeinen Vorschriften“ BGVA1 sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern, ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der o.g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen.
       
  14.2   Für den Fall, das der AN Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der AN verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 14GefStoffV) zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem AN untersagt.
       
  14.3   Soweit anwendbar unterhält der AN ein Qualitätssicherungssystem z.B. gemäß - DIN EN ISO 9001 – 9003. Der AG ist berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen.
       
15.   Abfallentsorgung:
      Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle- vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung- auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.
       
16.   Geheimhaltung
      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die er aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung erfährt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere dürfen vertrauliche Angaben, die wir dem Auftragnehmer in Gestalt von Modellen, Mustern, Zeichnungen, Blättern und Werkzeugen zur Verfügung stellen, nicht vervielfältigt und nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der Auftragnehmer hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Solche Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns nach Abnahme der Lieferung unaufgefordert zurückzugeben.
       
17.   Subunternehmer/Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten:
  17.1   Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN hat den Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem AG übernommen hat.
       
  17.2   Sollten AN oder Subunternehmer Arbeitskräfte einsetzen, die nicht aus EU-Staaten stammen, sind dem AG vor Arbeitsbeginn durch den AN die entsprechenden Arbeitserlaubnisse vorzulegen.
       
  17.3   Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung gem. Ziff. 3.1 Subunternehmer ein oder verstößt der AN gegen die Pflicht, Arbeitserlaubnisse gem. Ziff. 3.2 vorzulegen, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
       
  17.4   Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen hindern, die der AG selbst oder der Subunternehmer für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.
       
18.   Abtretungsverbot:
      Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des AG.
       
19.   Versicherungen
  19.1   Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. Euro pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen.
       
  19.2   Alle unmittelbar an den AG gerichteten Sendungen (z.B. Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen, Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht jedoch Materiallieferungen für Werkverträge, die der AN in den Anlagen des AG erbringt) sind durch den AG transportversichert. Insoweit hat der AN gegenüber seinen Spediteuren eine Verzichtserklärung bzgl. der Schadenversicherung des SLVS oder einer vergleichbaren Deckung abzugeben. Etwaige Prämien für eine solche Schadenversicherung oder sonstige Eigenversicherung trägt der AN.
       
20.   Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle
  20.1   Beim Betreten und Befahren des Werksgeländes / der Baustelle des AG ist den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Der AG und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.
       
  20.2   Werden Leistungen auf dem Werksgelände/der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung. Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung wird den Aufsichtspersonen des AN eine Ausfertigung der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt., Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich Anlagenverzeichnis ist durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen.
       
21.   Höhere Gewalt
      Höhere Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
       
22.   Allgemeine Bestimmungen
  22.1   Es gilt - auch bei Auslandsgeschäften - ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.
       
  22.2   Gerichtsstand ist Celle, wenn Sie Kaufmann sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
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