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| Allgemeine Einkaufsbedingungen |
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1. |
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Geltung unserer Einkaufsbedingungen |
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1.1 |
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Wir bestellen auf der Grundlage unserer Allgemeinen
Einkaufsbedingungen (im folgenden "EB") Andere Bedingungen
des Auftragnehmers (AN) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir,
der Auftraggeber (AG), ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen
wir die Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen,
so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre
Lieferbedingungen angenommen.
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2. |
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Rangfolge: |
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Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge:
- die Bestimmungen der Bestellung,
- die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen,
- spezielle und allgemeine technische Bedingungen,
- die Baustellenordnung
- diese Allgemeine Einkaufsbedingungen
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3. |
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Bestellung und Vertragsschluss |
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3.1 |
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Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich.
Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer
Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.
Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen
können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare
Datenträger erfolgen.
Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der
Schriftform.
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3.2 |
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Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang
an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
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4. |
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Änderung des Liefergegenstandes |
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Sofern sich keine wesentlichen nachteiligen Behinderungen
der Produktionsabläufe oder dergl. für Sie ergeben, können wir Änderungen
des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluß verlangen.
Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder
Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
Technische Änderungen gegenüber Angebot und Auftrag bedürfen der schriftlichen
Genehmigung durch uns. Ihre Garantiepflicht wird durch diese Genehmigung
nicht eingeschränkt. Auftragserweiterungen werden von uns schriftlich
durchgeführt.
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5. |
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Preis und Zahlung |
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5.1 |
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Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise
und verstehen sich frei Empfangs- beziehungsweise Verwendungsstelle
(im folgendem "Lieferanschrift"). Sie schließen sämtliche
Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und alle sonstigen Kosten
der Anlieferung frei Lieferanschrift ein, es sei denn, dass wir ausdrücklich
und schriftlich mit dem Auftragnehmer etwas anderes vereinbaren.
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5.2 |
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Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Ablieferung der
Ware oder Abnahme der Lieferung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen
nach Zugang einer prüffähigen Rechnung unter Angabe der Auftragsnummer
und des Auftragsdatums mit drei (3) % Skonto oder innerhalb von dreißig
(30) Kalendertagen netto.
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5.3 |
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Wir können die Rechnungen des Auftragnehmers nur bearbeiten,
wenn uns diese für jeden Auftrag getrennt übersandt werden und inhaltlich
mit den Angaben im Lieferschein und/oder der Versandanzeige übereinstimmen.
Wir behalten uns vor, Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,
zurückzuweisen und neue Rechnungen anzufordern.
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6. |
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Lieferung |
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6.1 |
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Alle Lieferungen erfolgen ordnungsgemäß verpackt an die von uns genannte Lieferanschrift |
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6.2 |
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Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus
dem sich alle auftragsbezogenen Einzelheiten wie Bestell-, Teil-,
Chargen- und Positionsnummer ergeben.
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6.3 |
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Falls wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich
zur Kostentragung verpflichtet haben, so bestimmen wir den Frachtführer.
Das Frachtgut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung
der zulässige billigste Frachtsatz zur Anwendung gelangt. Der Auftragnehmer
hat uns die Versandbereitschaft der Ware schriftlich anzuzeigen. Für
diesen Fall werden wir eine Transportversicherung abschließen und
die entstehenden Kosten tragen.
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6.4 |
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Versandabwicklung für Sendungen ab 150 kg Versandgewicht
für LKW oder Schiffsversand erfolgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich durch die KOG, Kraftverkehr
Osthannover GmbH, 29221 Celle.
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6.5 |
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Falls die Kosten der Verpackung aufgrund einer ausdrücklichen
Vereinbarung zu unseren Lasten gehen, zahlen wir nur den Selbstkostenpreis
ohne Pfandgelder. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut,
insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet
einer Transport- oder sonstigen Abnutzung frachtfrei gegen entsprechende
Gutschrift an den Auftragnehmer zurückzusenden. Regelungen, die von den
Bestimmungen der Verpackungsverordnung (VerpV) vom 12.06.1991
(BGB1 I S. 1234 ff.) abweichen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung.
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6.6 |
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Der Auftragnehmer hat alle für die Abnahme, den Betrieb,
die Wartung und Reparaturen erforderlichen Unterlagen, insbesondere
Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen
und Reparaturhandbücher, kostenlos in vervielfältigungsfähiger Form
mitzuliefern.
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6.7 |
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Unsere Warenannahme ist geöffnet Montag bis Donnerstag
07.00 bis 14.00 Uhr und Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr. Express-Sendungen
außerhalb der Warenanlieferungszeit müssen vorher angemeldet und gegebenenfalls
an unserer Pforte abgegeben werden.
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6.8 |
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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass uns das zuständige
Gewerbeaufsichtsamt die bindende Auflage erteilt hat, in der Zeit
von 22.00 bis 06.00 Uhr keinerlei Warenumschlag im weitesten Sinne
vorzunehmen. Deshalb ist der Auftragnehmer verpflichtet, in der Zeit
zwischen 22.00 und 06.00 Uhr keinen LKW-Verkehr von beziehungsweise
zu unserem Betriebsgelände vorzunehmen oder zuzulassen. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, seine Fahrer beziehungsweise die Fahrer eingeschalteter
Subunternehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen und sicherzustellen,
dass die LKW-Züge während dieser Zeit räumlich getrennt von unserem
Betriebsgelände möglichst außerhalb der Ortsgrenze Lachendorf abgestellt
werden. Der Auftragnehmer hat uns von allen Schäden und Verlusten
freizuhalten, die aus einer Verletzung der vorstehend aufgeführten
Pflichten entstehen können.
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7. |
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Lieferzeit |
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7.1 |
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Die in der Bestellung aufgeführten oder anderweitig
mit dem Auftragnehmer vereinbarten Liefertermine sind verbindlich
und genau einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist die Ablieferung der Ware bei der von uns
genannten Lieferanschrift beziehungsweise die Abnahme der Lieferung.
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7.2 |
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Der Auftragnehmer hat uns von einer sich abzeichnenden
Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Liefertermine und
-fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
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7.3 |
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Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir
uns Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung
keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns
auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung
vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
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7.4 |
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Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für
jeden vollendeten Tag Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %
des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Auftragswertes
zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
hiervon unberührt.
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7.5 |
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Gerät der Auftragnehmer mit einem Teil der Lieferung
in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere Rechte auch wegen derjenigen
Teile der Lieferung geltend zu machen, mit denen der Auftragnehmer
noch nicht in Verzug geraten ist.
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8. |
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Gefahrübergang |
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Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme
der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst dann auf uns über, wenn
wir die Ware an der vereinbarten Lieferanschrift entgegengenommen
oder die Lieferung abgenommen haben.
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9. |
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Kündigung |
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Die Beauftragung mit Werk-(§631 BGB) oder Werklieferverträgen
(§ 651 BGB) über nicht vertretbare Sachen kann vom AG jederzeit bis
zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB gekündigt
werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen
gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat,
vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung
erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten.
Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt, insbesondere hat
der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. Wird aus einem wichtigen
Grund, den der AN nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN
nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung
erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche
des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten
Kündigungsfolgen. Von der Bestellung von Lieferungen (§433 BGB)kann der AG aus
wichtigem Grund bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem
Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die vorstehenden
Ziffern entsprechend; der AG erwirbt Eigentum an den vergüteten Teilleistungen.
Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 17 liegt insbesondere vor,
wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen für den AG das Interesse
an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt, aus Seiten
des AN ein Insolvenz- oder Vergleichsantrag gestellt wird, die Voraussetzungen
für einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag vorliegen oder der AN seiner
Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer schriftlich
gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
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10. |
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Gewährleistung und sonstige Haftung |
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10.1 |
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Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der
Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter
Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie
nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher
Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch
der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach dem erfolglosen
Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder
Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt,
Minderung und Schadenersatz zu.
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10.2 |
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Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferung
den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik entspricht
und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Richtlinien
von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden in ihrer jeweils
gültigen Fassung als Mindestanforderung einhält. |
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10.3 |
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Wir werden Mängel der Lieferung, sobald und soweit
sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsablaufs
von uns festgestellt werden können, dem Auftragnehmer innerhalb einer
Frist von zehn (10) Arbeitstagen nach der Lieferung frei Lieferanschrift
oder, falls sich die Mängel erst später zeigen, innerhalb einer angemessenen
Frist von nicht weniger als zehn (10) Arbeitstagen nach der Entdeckung
des Mangels anzeigen.
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10.4 |
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Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist oder die gesetzlichen Bestimmungen längere
Fristen vorsehen, vierundzwanzig (24) Monate und beginnt mit der Abnahme
der Lieferung.
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10.5 |
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Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder
-gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch
genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt,
von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die
von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst
auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Sie werden die
Liefergegenstände so kennzeichnen , dass sie dauerhaft als Ihre Produkte
erkennbar sind. Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete , dem neusten
Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese
nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies
für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung
abschließen. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung
einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern
und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.
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10.6 |
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Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen
frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung
und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie stellen uns und unsere
Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei
und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der
betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
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11. |
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Selbstnachbesserungsrecht |
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11.1 |
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Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb
einer von uns gesetzten angemessenen Frist schuldhaft nicht nach,
so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr
- unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung - selbst treffen
oder von Dritten treffen lassen.
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11.2 |
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In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit
Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten
ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer
Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt
werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung eingeschränkt
wird. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
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12. |
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Verlängerung der Gewährleistungszeit |
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Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines
Mangels und / oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben
konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die
Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte
Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der
Nachbesserung oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme
neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu
beantragen.
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13. |
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Verjährung des Gewährleistungsanspruchs |
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Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach
Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit,
jedoch nicht vor deren Ende.
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14. |
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Ausführung/Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Entsorgung und Qualität: |
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14.1 |
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Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die
jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die
betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen.
Insbesondere hat der AN die berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften und Regeln, die "Grundsätze der Prävention" BGVA1 sowie
die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend
der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung
zu liefern. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B
der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische
Arbeitsmittel" aufgeführten Normen sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem
Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln
entsprechen. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung
zu liefern, ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung
der o.g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen.
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14.2 |
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Für den Fall, das der AN Stoffe liefert, die Gefahrstoffe
im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist der AN verpflichtet,
unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt
(§6 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen. Der Einsatz von krebserregenden
Stoffen wird dem AN untersagt.
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14.3 |
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Soweit anwendbar unterhält der AN ein Qualitätsmanagementsystem z.B. gemäß
- DIN EN ISO 9001. Der AG ist berechtigt, das System nach Abstimmung
zu überprüfen.
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15. |
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Abfallentsorgung: |
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Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle
entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle- vorbehaltlich
abweichender schriftlicher Vereinbarung- auf eigene Kosten gemäß den
Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche
Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über.
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16. |
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Geheimhaltung |
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die er aus Anlass oder
im Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung erfährt, als Geschäftsgeheimnis
zu behandeln. Insbesondere dürfen vertrauliche Angaben, die wir dem Auftragnehmer
in Gestalt von Modellen, Mustern, Zeichnungen, Blättern und Werkzeugen
zur Verfügung stellen, nicht vervielfältigt und nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
Der Auftragnehmer hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.
Solche Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind uns nach Abnahme
der Lieferung unaufgefordert zurückzugeben.
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17. |
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Subunternehmer/Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten: |
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17.1 |
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Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN hat den Subunternehmern
bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen
aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber
dem AG übernommen hat.
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17.2 |
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Sollten AN oder Subunternehmer Arbeitskräfte einsetzen,
die nicht aus EU-Staaten stammen, sind dem AG vor Arbeitsbeginn
durch den AN die entsprechenden Arbeitserlaubnisse
vorzulegen.
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17.3 |
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Setzt der AN ohne vorherige schriftliche Zustimmung
gem. Ziff. 3.1 Subunternehmer ein oder verstößt der AN
gegen die Pflicht, Arbeitserlaubnisse gem. Ziff. 3.2
vorzulegen, hat der AG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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17.4 |
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Der AN darf seine Subunternehmer nicht daran hindern,
mit dem AG Verträge über andere Lieferungen/Leistungen
abzuschließen. Unzulässig sind insbesondere
Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die den AG oder
den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen/Leistungen
hindern, die der AG selbst oder der Subunternehmer für
die Abwicklung derartiger Aufträge benötigt.
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18. |
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Abtretungsverbot: |
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Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten
und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a
HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Einwilligung des AG.
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19. |
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Versicherungen |
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19.1 |
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Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich
Garantie- und Gewährleistungszeiten, Haftpflichtversicherungsschutz
mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio.
Euro pro Schadensereignis) unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen
des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem
AG abzustimmen.
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19.2 |
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Alle unmittelbar an den AG gerichteten Sendungen (z.B.
Lieferungen aufgrund von Kaufverträgen, Werklieferungen,
Instandhaltungsaufträgen oder Spezialanfertigungen, nicht
jedoch Materiallieferungen für Werkverträge, die der AN in den
Anlagen des AG erbringt) sind durch den AG transportversichert.
Insoweit hat der AN gegenüber seinen Spediteuren eine
Verzichtserklärung bzgl. der Schadenversicherung des SLVS oder
einer vergleichbaren Deckung abzugeben. Etwaige Prämien für eine
solche Schadenversicherung oder sonstige Eigenversicherung trägt der AN.
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20. |
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Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle |
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20.1 |
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Beim Betreten und Befahren des Werksgeländes / der Baustelle
des AG ist den Anweisungen des Fachpersonals des AG zu folgen.
Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist
rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten.
Der AG und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund,
nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.
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20.2 |
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Werden Leistungen auf dem Werksgelände/der Baustelle
erbracht, so gilt die entsprechende Baustellenordnung.
Bei Arbeitsaufnahme oder auf vorherige Anforderung wird
den Aufsichtspersonen des AN eine Ausfertigung der Baustellenordnung
einschließlich Anlagenverzeichnis gegen Unterschrift ausgehändigt.,
Die Kenntnis über den Inhalt der Baustellenordnung einschließlich
Anlagenverzeichnis ist durch eine schriftliche Erklärung zu bestätigen.
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21. |
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Höhere Gewalt |
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Höhere Gewalt befreien die Vertragspartner für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich
die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
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22. |
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Allgemeine Bestimmungen |
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22.1 |
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Es gilt - auch bei Auslandsgeschäften - ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN Kaufrecht
(Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet
keine Anwendung.
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22.2 |
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Gerichtsstand ist Celle, wenn Sie Kaufmann sind. Wir
behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen
zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
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